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Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 493 AuslPflVNOG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PflVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 7 | (Text neue Fassung)§ 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über | Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Form des Versicherungsnachweises; | |
2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen; | 2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden; |
3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; 4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll. |
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