Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 11 Pflichtversicherungsgesetz vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 493 AuslPflVNOG am 8. September 2015 und Änderungshistorie des PflVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik


vorherige Änderung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über den Inhalt, die Form und die Gliederung der nach § 9 zu führenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsstatistik sowie über die Fristen, den Inhalt, die Form und die Stückzahl der von den Versicherungsunternehmen einzureichenden Mitteilungen.

(heute geltende Fassung) 

Anzeige