Tools:
Update via:
Änderung Anlage Pflichtversicherungsgesetz vom 18.12.2007
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AuslPflVNOG am 18. Dezember 2007 und Änderungshistorie des PflVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) Anlage zu § 4 Abs. 2 | |
Mindestversicherungssummen | |
(Text alte Fassung) 1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger a) für Personenschäden je zweieinhalb Millionen Euro, bei Tötung oder Verletzung von drei und mehr Personen insgesamt siebeneinhalb Millionen Euro, b) für Sachschäden 500.000 Euro, | (Text neue Fassung) 1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall a) für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro, b) für Sachschäden 1.300.000 Euro, |
c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50.000 Euro. 2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger a) für den 10. und jeden weiteren Platz um | |
aa) 50.000 Euro für Personenschäden, bb) 2.500 Euro für Sachschäden und cc) 500 Euro für reine Vermögensschäden, | aa) 50.000 Euro für Personenschäden, bb) 500 Euro für reine Vermögensschäden, |
b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um | |
aa) 25.000 Euro für Personenschäden, bb) 1.250 Euro für Sachschäden und cc) 250 Euro für reine Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden. | aa) 25.000 Euro für Personenschäden, bb) 250 Euro für reine Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken gebraucht werden. |
3. Bei Anhängern entspricht die Mindesthöhe der Versicherungssumme für Schäden, die nicht mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 des Straßenverkehrsgesetzes im Zusammenhang stehen, und für die den Insassen des Anhängers zugefügten Schäden den in Nummer 1, bei Personenanhängern mit mehr als neun Plätzen den in Nummern 1 und 2 genannten Beträgen. 4. Zu welcher dieser Gruppen das Fahrzeug gehört, richtet sich nach der Eintragung im Kraftfahrzeug- oder Anhängerbrief. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/128/al0-9501.htm