Tools:
Update via:
Änderung § 3b Pflichtversicherungsgesetz vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3b Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 8 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des PflVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 3b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 3b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 3b (neu) | (Text neue Fassung)§ 3b |
Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/128/al10770-0.htm