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Änderung § 5a Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024
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§ 5a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 5a n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 5a (neu) | (Text neue Fassung)§ 5a Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion |
(1) 1 Das Versicherungsverhältnis endet, 1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt, 2. wenn es zu einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt begonnen hat, spätestens an dem nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten. 2 Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. 3 Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt vereinbart worden ist. 4 Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung. (2) Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab, ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, so gilt dieses mit Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses als gekündigt. |
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