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Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 7 | (Text neue Fassung)§ 7 Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung |
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über | Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über |
(Textabschnitt unverändert) 1. die Form des Versicherungsnachweises; | |
2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen; | 2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsbehörden; |
3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; 4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll. |
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