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Änderung § 8b Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024
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§ 8b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung | § 8b n.F. (neue Fassung) in der am 17.04.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119 |
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(Text alte Fassung) § 8b (neu) | (Text neue Fassung)§ 8b Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf |
1 Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung der Prämien verfügbar zu machen. 2 Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung dieser Information unverzüglich 1. an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und 2. der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. |
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