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Änderung § 29 Pflichtversicherungsgesetz vom 17.04.2024

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§ 29 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.04.2024 geltenden Fassung
§ 29 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.04.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119

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§ 29 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 29 Steuerbefreiung


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Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.


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