Tools:
Update via:
Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 01.05.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 Pflichtversicherungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 3 VVGuaÄndG am 1. Mai 2013 und Änderungshistorie des PflVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2013 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 932 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über 1. die Form des Versicherungsnachweises; 2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen; | |
(Text alte Fassung) 3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5; | (Text neue Fassung) 3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes; |
4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/128/al38293-0.htm