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Änderung § 7 Pflichtversicherungsgesetz vom 18.12.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2833

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, zur Durchführung des Ersten Abschnitts dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über

1. die Form des Versicherungsnachweises;

2. die Prüfung der Versicherungsnachweise durch die Zulassungsstellen;

(Text alte Fassung)

3. die Erstattung der Anzeige nach § 29c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung;

(Text neue Fassung)

3. die Erstattung der Anzeige des Versicherungsunternehmens gegenüber der zuständigen Zulassungsbehörde zur Beendigung seiner Haftung nach § 3 Nr. 5;

4. Maßnahmen der Verkehrsbehörden, durch welche der Gebrauch nicht oder nicht ausreichend versicherter Fahrzeuge im Straßenverkehr verhindert werden soll.