Abschnitt 7 - Zweites Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2)

Artikel 1 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3356 (Nr. 61)
Geltung ab 08.09.2017; FNA: 802-7 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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Abschnitt 7 Bäckerhandwerk
§ 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
§ 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk
§ 30 Betrieblicher Anwendungsbereich

Abschnitt 7 Bäckerhandwerk

§ 28 Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk


§ 28 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 75 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

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§ 29 Einzug der Beiträge für die Aus- und Weiterbildung im Bäckerhandwerk


§ 29 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Rechtsnormen des Verfahrenstarifvertrags zum Tarifvertrag über die Errichtung eines Förderungswerkes für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks gelten in der aus der Anlage 76 ersichtlichen Fassung vom 18. Dezember 2002 in seinem Geltungsbereich für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zur Beendigung des Tarifvertrags.

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§ 30 Betrieblicher Anwendungsbereich


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die §§ 28 und 29 gelten nicht für Betriebe, die Mitglied einer Konditorinnung sind.



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