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Seilbahndurchführungsgesetzgebührenverordnung (SeilbDGGebV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Gebühren
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der notifizierenden Behörde in Zusammenhang mit der Bewertung, Notifizierung, Überwachung und Befugniserteilung von Konformitätsbewertungsstellen im Seilbahnbereich werden von der notifizierenden Behörde im Sinne von § 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes (SeilbDG) Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
§ 2 Auslagen
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes erhoben.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 25. September 2017.
Schlussformel
Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur
A. Dobrindt
A. Dobrindt
Anlage (zu § 1 Absatz 2)
Laufende Nummer | Gebührenpflichtige Tatbestände | Gebühr |
1 | Verfahren nach § 1 SeilbDG | |
1.1 | Befugnis und Notifizierung | 500 bis 20.000 Euro |
1.2 | Erneute Befugniserteilung und Notifizie- rung | 500 bis 20.000 Euro |
1.3 | Änderung einer Befugnis und Notifizierung | |
1.3.1 | mit Begutachtung | 500 bis 20.000 Euro |
1.3.2 | ohne Begutachtung | 250 bis 10.000 Euro |
1.4 | Individuell zurechenbare öffentliche Leis- tungen im Rahmen des Befugniserteilungs- systems einschließlich Beratung, Überwa- chung und Begutachtung vor Ort während der Dauer der Befugnis | 250 bis 10.000 Euro |
2 | Sonstige individuell zurechenbare öffent- liche Leistungen | |
2.1 | Im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach der laufenden Nummer 1 | 100 bis 10.000 Euro |
2.2 | Beantragtes Fachgespräch | bis zwei Stunden ohne Gebühr; darüber: 200 bis 800 Euro |
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