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Berichtigung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2732) ist wie folgt zu fassen:
- „cc)
- Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
- „6.
- den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes"."
Schlussformel
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag Tolzmann
Im Auftrag Tolzmann
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