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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPrV am 01.08.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung § 1 Voraussetzungen für die Zulassung § 2 Zulassungsantrag § 3 Entscheidung über die Zulassung § 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 5 Freiwilliges Ausscheiden Abschnitt 2 Ausbildung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 6 Ausbildungsziel § 7 Ausbildungsabschnitte § 8 Ausbildung in Teilzeit § 9 Anrechnung früherer Ausbildungszeiten § 10 Beurteilungen § 11 Urlaub und Krankheit Unterabschnitt 2 Erster Ausbildungsabschnitt § 12 Ausbildungsbefugnis § 13 Pflichten der Ausbildenden § 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren § 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis § 16 Beginn und Ende der Ausbildung § 17 Wechsel der Ausbildenden § 18 Inhalt der Ausbildung § 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen § 20 Ausbildung im Ausland § 21 Arbeitsgemeinschaften Unterabschnitt 3 Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt § 22 Zulassungsantrag § 23 Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten § 24 Anwesenheitspflicht § 25 Ausbildungsplan § 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen § 27 Ausbildende und Lehrende § 28 Erreichen der Ausbildungsziele § 29 Verlängerung der Ausbildung § 30 Beendigung der Ausbildung § 31 Nebentätigkeiten Unterabschnitt 4 Studium § 32 Studium im allgemeinen Recht Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung § 33 Prüfungskommission § 34 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage § 36 Zulassungsantrag § 37 Prüfungsgebühr § 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt § 39 Bestandteile der Prüfung § 40 Gegenstände der Prüfung § 41 Hilfsmittel und Nachteilsausgleich § 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer § 43 Säumnis und Verhinderung § 44 Ausschluss von der Prüfung § 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß § 46 Bewertung der Prüfungsleistungen § 47 Prüfungsausschuss § 48 Schriftliche Prüfung § 49 Bewertung der Klausuren § 50 Mündliche Prüfung § 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote § 52 Niederschrift und Bekanntgabe § 53 Mängel im Prüfungsverfahren § 54 Erste Wiederholungsprüfung § 55 Zweite Wiederholungsprüfung § 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht Teil 3 Sicherung des Unterhalts § 57 Darlehensanspruch § 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs § 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld § 60 Einkommensanrechnung § 61 Vermögensanrechnung § 62 Auskunftspflichten und Änderungen § 63 Zahlung und Feststellung § 64 Verfügungen über das Darlehen § 65 Rückforderungen § 66 Rückzahlung Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland *) Fußnote zu Teil 4 § 67 Prüfungstermine und Prüfungstage § 68 Antragsverfahren § 69 Prüfungsausschuss § 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab § 71 Bewertung der Klausuren § 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe § 73 Erste Wiederholung § 74 Zweite Wiederholung § 75 Geltung weiterer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | (Text neue Fassung) Teil 5 Übergangsbestimmungen |
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 | |
§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2 | § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 |
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 | |
§ 79 Übergangsbestimmungen zu Teil 4 § 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 79 (aufgehoben) § 80 (aufgehoben) |
Schlussformel | |
§ 31 Nebentätigkeiten | |
(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. 2 Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen. (2) 1 Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang. (3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen. (4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden. | |
(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen. | (5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen. |
(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese 1. nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträchtigen können, 2. das Ansehen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts beeinträchtigen können oder | |
3. Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patentanwaltsordnung bringen können. | 3. Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen können. |
§ 33 Prüfungskommission | |
(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: 1. einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann, 2. mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, 3. mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und 4. mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren. | |
(2) 1 Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3 Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen gehört werden. 4 Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus. (3) 1 Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren. 2 Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. | (2) 1 Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3 Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. 4 Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus. (3) 1 Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. 2 Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. 3 Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden. |
(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied | |
1. auf seinen Antrag hin vom Bundesamt für Justiz abberufen wird, | 1. auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird, |
2. aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt, 3. eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder | |
4. vom Bundesamt für Justiz aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird. (5) 1 Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2 Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres. (6) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte. | 4. vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird. (5) 1 Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2 Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds um bis zu zwei Jahre verlängern. (6) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte. |
(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß. | |
§ 36 Zulassungsantrag | |
(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der Patentanwaltsordnung erfüllt. | (1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt. |
(2) 1 Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2 In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. 3 Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. (3) 1 Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. 2 Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. 3 Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird. (4) 1 Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. | |
(5) 1 Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3 Dem Antrag sind beizufügen: 1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen, wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen treten, | (5) 1 Wer nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3 Dem Antrag sind beizufügen: 1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen, |
2. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie 3. ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antragstellende Person selbst verfasst und dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben muss. | |
§ 37 Prüfungsgebühr | |
(1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen. | (1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen. |
(2) 1 Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2 Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3 Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4 In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung. (3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen. | |
§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt | |
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben. | (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben. |
(2) 1 Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2 Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären. | |
§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer | |
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. (2) 1 Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind 1. die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts, 2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts, 3. die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und 4. die Mitglieder der Prüfungskommission. 2 Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. (3) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die 1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden, 2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben, | |
3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder | 3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder |
4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben. 2 Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. 3 An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht. (4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich. | |
§ 54 Erste Wiederholungsprüfung | |
(1) 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. 2 Der Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. 3 Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden. (2) 1 Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die Endbewertung 'ausreichend (4,00 Punkte)' erzielt, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die mündliche Prüfung beschränken. 2 Diese Beschränkung gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung abgelegt wird. (3) 1 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. 2 Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. 3 Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden. | |
(4) Bei Prüflingen nach § 158 der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. | (4) Bei Prüflingen nach § 10a der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes. |
(5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt. | |
§ 57 Darlehensanspruch | |
(1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. | (1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind. |
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat. | |
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 | |
(1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten unberücksichtigt. (2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (3) 1 § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilungen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. 2 In diesen Fällen gilt für die Beurteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. (4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden. (5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurden. (6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. (7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. | (1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden. (3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. |
§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2 | § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 |
(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müssen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte oder Patentassessoren berufen werden. (2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018 zu ermöglichen, wenn die Zulassungsanträge bis zum 30. November 2017 gestellt wurden. (3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Prüfungsgebühr für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, 260 Euro. (4) 1 § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40, 43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1, die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6, § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. (5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Klausuren mit der Note 'ungenügend (7)' zu bewerten sind. (6) 1 Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39 und 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung. |
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 | |
1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | 1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. |
§ 79 Übergangsbestimmungen zu Teil 4 | § 79 (aufgehoben) |
(1) 1 Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. 3 Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung entsprechend. 4 Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gelten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3 und 4. (2) 1 Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wiederholungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gilt in diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | |
§ 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 80 (aufgehoben) |
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft. |
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