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Änderung § 59 PatAnwAPrV vom 01.01.2022
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§ 59 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung | § 59 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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(Textabschnitt unverändert) § 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld | |
(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus | |
(Text alte Fassung) 1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags für die Besoldungsgruppe A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und | (Text neue Fassung) 1. 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und |
2. dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich. (3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen. |
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