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Änderung § 60 PatAnwAPrV vom 01.01.2022

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§ 60 PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 60 PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Einkommensanrechnung


(Text alte Fassung)

(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.

(Text neue Fassung)

(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.

(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.