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§ 32 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes
Abschnitt 2 Ausbildung
Unterabschnitt 4 Studium
§ 32 Studium im allgemeinen Recht
§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Studium im allgemeinen Recht nach § 7 Absatz 3 der Patentanwaltsordnung erfolgt durch das Absolvieren
- 1.
- eines an einer Universität für die Ausbildung zum Patentanwalt oder Patentassessor besonders eingerichteten Studiengangs oder
- 2.
- eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität, das mit der ersten Prüfung nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes oder dem Bachelor of Laws abschließt.
(2) Ein besonders eingerichteter Studiengang hat zumindest die Grundlagen des bürgerlichen Rechts, des Arbeitsrechts, des Handelsrechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts, des Wettbewerbsrechts einschließlich des Kartellrechts, des Marken- und Designrechts, des gerichtlichen Verfahrensrechts, des Verfassungsrechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und des Europarechts zu umfassen.
(3) Die Studieninhalte des besonders eingerichteten Studiengangs haben sich an den Anforderungen auszurichten, die an die Tätigkeit eines Patentanwalts oder Patentassessors zu stellen sind.
(4) 1Die Prüfung im besonders eingerichteten Studiengang hat zumindest aus zwei Klausuren und einer mündlichen Prüfung zu bestehen. 2Die Klausuren müssen im Schwerpunkt unterschiedliche Rechtsgebiete zum Gegenstand haben. 3Die Bearbeitungsdauer jeder Klausur hat mindestens zwei Stunden zu betragen. 4Die mündliche Prüfung muss aus einem Prüfungsgespräch bestehen, dessen Gegenstände den in Absatz 2 genannten Rechtsgebieten entnommen werden sollen und das für jeden Prüfling mindestens 20 Minuten zu betragen hat. 5Die mündliche Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden.
(5) Das Studium im allgemeinen Recht soll vor Beginn des zweiten Ausbildungsabschnitts abgeschlossen sein.
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