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Teil 3 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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Teil 3 Sicherung des Unterhalts
§ 57 Darlehensanspruch
(1) 1Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.
(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.
Text in der Fassung des Artikels 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe G. v. 7. Juli 2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666 m.W.v. 1. August 2022
§ 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs
(1) Der Anspruch auf Zahlung des Unterhaltsdarlehens entsteht am Ersten des Monats, in dem die Bewerberinnen oder Bewerber
- 1.
- die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen aufnehmen,
- 2.
- die Ausbildung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Bundespatentgericht aufnehmen oder
- 3.
- zu einer Prüfung zugelassen werden.
(2) 1Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens besteht nicht für Zeiten, in denen
- 1.
- die Ausbildung aufgrund eines Sonderurlaubs oder einer Eltern- oder Pflegezeit ruht,
- 2.
- die Anwesenheitspflicht nach § 24 verletzt wird oder
- 3.
- eine nach § 31 Absatz 6 unzulässige Nebentätigkeit ausgeübt wird.
(3) Bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die wegen Krankheit sechs Wochen ununterbrochen nicht an der Ausbildung teilnehmen konnten, ruht der Anspruch auf Zahlung des Darlehens vom Beginn der siebten Woche bis zu dem Tag, an dem die Ausbildung wieder aufgenommen wird.
(4) Der Anspruch auf Zahlung des Darlehens erlischt mit Ablauf des Monats, in dem
- 1.
- die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Ausbildung bekanntgegeben wurde,
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber freiwillig aus der Ausbildung ausgeschieden ist,
- 3.
- die Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen beendet wurde,
- 4.
- die Ausbildung nach § 30 für beendet erklärt wurde,
- 5.
- die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wurde,
- 6.
- die Rücknahme der Zulassung zur Prüfung bekanntgegeben wurde,
- 7.
- der Prüfling von einer Prüfung zurückgetreten ist oder
- 8.
- eine Prüfung bestanden oder nicht bestanden wurde.
§ 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld
(1) Das Unterhaltsdarlehen setzt sich zusammen aus
- 1.
- 80 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz und
- 2.
- dem Familienzuschlag nach den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz stehen in Bezug auf den Unterhaltsanspruch Ehegatten gleich.
(3) Die Höhe des Unterhaltsdarlehens bemisst sich für die gesamte Laufzeit des Darlehens nach den am Ersten des ersten Bewilligungsmonats maßgeblichen Sätzen.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 60 Einkommensanrechnung
(1) Einkommen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet, sofern es zusammengerechnet mehr als 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags des höheren Dienstes nach der Anlage VIII zum Bundesbesoldungsgesetz beträgt.
(2) Für die Ermittlung des zugrunde zu legenden Einkommens gelten die §§ 21 und 22 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung V. v. 17. Dezember 2021 BGBl. I S. 5219 m.W.v. 1. Januar 2022
§ 61 Vermögensanrechnung
(1) Vermögen der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer Ehegatten wird auf die Höhe des zu gewährenden Unterhaltsdarlehens angerechnet.
(2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
§ 62 Auskunftspflichten und Änderungen
§ 62 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und diejenigen ihrer Ehegatten sowie über die für den Familienzuschlag maßgeblichen Umstände Auskunft zu geben. 2Änderungen dieser Verhältnisse und Umstände haben sie unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Ändern sich Verhältnisse oder Umstände im Sinne des Absatzes 1, so ist das Unterhaltsdarlehen zum Ersten des auf die Änderung folgenden Monats anzupassen. 2Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge gelten nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1.
§ 63 Zahlung und Feststellung
(1) Das Unterhaltsdarlehen ist monatlich im Voraus zum Ersten des Monats auszuzahlen.
(2) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf das Darlehen nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind. 2Dies gilt nicht, soweit gegen die Bewerberinnen oder Bewerber ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.
(3) Nach dem Erlöschen des Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder nach einem Verzicht auf seine weitere Zahlung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Höhe der Darlehensschuld durch schriftlichen Bescheid festzustellen.
§ 64 Verfügungen über das Darlehen
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann der Anspruch auf das Unterhaltsdarlehen nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als er der Pfändung unterliegt.
§ 65 Rückforderungen
(1) Die Rückforderung eines zu viel gezahlten Unterhaltsdarlehens bestimmt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
(2) Der Kenntnis der Bewerberinnen und Bewerber des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung nach § 819 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht es gleich, wenn
- 1.
- der Mangel so offensichtlich war, dass die Bewerberin oder der Bewerber ihn hätte erkennen müssen, oder
- 2.
- die Bewerberin oder der Bewerber dem Deutschen Patent- und Markenamt entgegen § 62 Absatz 1 Tatsachen verschwiegen hat, die den Anspruch auf das Darlehen ganz oder teilweise ausschlossen.
(3) Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ganz oder teilweise abgesehen werden.
(4) 1Für die Höhe und die Berechnung der Verzinsung gilt § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. 2Die Verzinsung beginnt am Ersten des auf die ungerechtfertigte Auszahlung folgenden Monats.
§ 66 Rückzahlung
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Das Darlehen ist mit 3 Prozent jährlich zu verzinsen. 2Das Jahr wird mit 360 Tagen und jeder Monat mit 30 Tagen berechnet. 3Die Verzinsung beginnt am Ersten des Monats, der auf das Erlöschen des letzten geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung des Darlehens oder dem Verzicht auf dessen weitere Zahlung folgt.
(2) 1Das Darlehen ist in vierteljährlichen Raten von 600 Euro zurückzuzahlen. 2Die erste Rate ist zwei Jahre nach dem in Absatz 1 Satz 3 bestimmten Termin fällig. 3Die Raten sind jeweils zum Ersten des ersten Monats des Quartals im Voraus zu zahlen.
(3) Die Rückzahlungen sind zunächst auf den geschuldeten Darlehensbetrag und sodann auf die Zinsen zu verrechnen.
(4) 1Bewerberinnen und Bewerber können das Darlehen ganz oder teilweise vorzeitig zu jedem Ersten eines Monats zurückzahlen. 2Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Deutschen Patent- und Markenamt spätestens einen Monat im Voraus anzukündigen.
(5) Für die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des Unterhaltsdarlehens gilt § 18a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend.
(6) Mit dem Tod einer Bewerberin oder eines Bewerbers erlischt die Darlehensschuld einschließlich der Zinsen, soweit die Rückzahlung noch nicht fällig war.
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