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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPrV am 01.08.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 20 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung | PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 20 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage | |
(1) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat möglichst bis zum 31. Juli eines Jahres die Monate zu bestimmen und zu veröffentlichen, in denen im Folgejahr die Patentanwaltsprüfung abgelegt werden kann (Prüfungstermine). 2 Jährlich sollen mindestens zwei Prüfungstermine stattfinden. 3 Die Veröffentlichung hat im Blatt für Patent-, Muster- und Zeichenwesen sowie auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2 Es hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 3 Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 2 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Tage zu bestimmen und zu veröffentlichen, an denen der schriftliche Teil der Patentanwaltsprüfung abzulegen ist (Prüfungstage). 2 Wenn die schriftliche Prüfung elektronisch durchgeführt werden soll, ist darauf bei der Veröffentlichung der Prüfungstage hinzuweisen. 3 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat zudem den voraussichtlichen Zeitraum für den mündlichen Teil der Patentanwaltsprüfung anzukündigen. 4 Die Veröffentlichung und die Ankündigung nach den Sätzen 1 und 3 haben auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts zu erfolgen. |
§ 48 Schriftliche Prüfung | |
(1) 1 Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. 2 Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. 3 Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt. (2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. 2 Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen. (3) 1 Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. 2 Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden. (4) 1 Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. 2 Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. 3 Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. 4 Die Aufsichtsperson 1. hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen, 2. kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen, 3. hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat: a) die Namen der erschienenen Prüflinge, b) den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit, c) die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit, d) gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie | |
e) besondere Vorkommnisse, 4. hat die Klausuren nach Abgabe aller Klausuren in einem von ihr zu versiegelnden Umschlag zu verschließen. | e) besondere Vorkommnisse. |
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