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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPrV am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 28 des BRAORefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPrV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 28 G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Nebentätigkeiten


(1) 1 Bewerberinnen und Bewerber dürfen während der Ausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes mit Ausnahme von Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes nur mit vorheriger Genehmigung des Deutschen Patent- und Markenamts ausüben. 2 Genehmigungen sind schriftlich zu beantragen.

(2) 1 Bewerberinnen und Bewerber haben entgeltliche oder unentgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Gebiets des gewerblichen Rechtsschutzes sowie Nebentätigkeiten nach § 100 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes dem Deutschen Patent- und Markenamt vor deren Aufnahme anzuzeigen. 2 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann aus gegebenem Anlass verlangen, dass über die Nebentätigkeiten schriftlich nähere Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.

(3) Die Summe aller Nebentätigkeiten darf höchstens 15 Wochenstunden betragen.

(4) Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal und Material des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts nicht in Anspruch genommen werden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.

(Text neue Fassung)

(5) Kann durch Nebentätigkeiten ein Widerstreit mit der Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder ein Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung entstehen, so haben Bewerberinnen und Bewerber dies dem Deutschen Patent- und Markenamt unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Genehmigung von Nebentätigkeiten zu versagen oder zu widerrufen, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zu untersagen oder Auflagen oder Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten zu erlassen, wenn diese

1. nach Art und Umfang die Ausbildung beeinträchtigen können,

2. das Ansehen des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Deutschen Patent- und Markenamts oder des Bundespatentgerichts beeinträchtigen können oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 der Patentanwaltsordnung bringen können.



3. Bewerberinnen und Bewerber in einen Widerstreit mit ihrer Pflicht nach § 23 Absatz 1 Satz 1 oder in einen Interessenwiderstreit im Sinne des § 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41 der Patentanwaltsordnung bringen können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Prüfungskommission


(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern:

1. einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann,

2. mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes,

3. mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und

4. mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Bundesamt für Justiz. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sowie der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Bundesamt für Justiz die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3 Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen gehört werden. 4 Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.



(2) 1 Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3 Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. 4 Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus.

(3) 1 Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren. 2 Eine mehrmalige Berufung ist zulässig.

(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied

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1. auf seinen Antrag hin vom Bundesamt für Justiz abberufen wird,



1. auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird,

2. aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt,

3. eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder

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4. vom Bundesamt für Justiz aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.

(5) 1 Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2 Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Bundesamt für Justiz die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres.

(6) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Bundesamt für Justiz für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.



4. vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird.

(5) 1 Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2 Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres.

(6) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte.

(7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß.



§ 36 Zulassungsantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 158 der Patentanwaltsordnung erfüllt.



(1) Zur Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen der §§ 6 und 7 der Patentanwaltsordnung oder des § 10a der Patentanwaltsordnung erfüllt.

(2) 1 Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. 2 In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden. 3 Über die Zulassung ist durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(3) 1 Wer nach § 7 der Patentanwaltsordnung ausgebildet wird, kann die Zulassung zur Prüfung frühestens drei Monate vor dem Ende des dritten Ausbildungsabschnitts beantragen. 2 Der Zulassungsantrag muss spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins gestellt werden. 3 Die Zulassung erfolgt unter der Bedingung, dass das Ausbildungsziel beim Bundespatentgericht erreicht wird.

(4) 1 Wer die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet hat, muss den Zulassungsantrag spätestens vier Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) 1 Wer nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen, wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen treten,



(5) 1 Wer nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen werden will, muss den Zulassungsantrag spätestens sechs Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins stellen. 2 Spätere, bis zu zwei Monate vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins eingehende Anträge hat das Deutsche Patent- und Markenamt zu berücksichtigen, wenn der Stand der Prüfungsorganisation eine Teilnahme noch zulässt. 3 Dem Antrag sind beizufügen:

1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen,

2. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer und Umfang der Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sowie

3. ein umfassender Tätigkeitsbericht, den die antragstellende Person selbst verfasst und dessen Richtigkeit sie eidesstattlich versichert haben muss.



§ 37 Prüfungsgebühr


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(1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.



(1) 1 Die Prüfungsgebühr beträgt 650 Euro. 2 Prüflinge, die zur Prüfung zugelassen wurden, haben die Prüfungsgebühr spätestens einen Monat vor dem Monatsersten des beantragten Prüfungstermins mittels Banküberweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zu zahlen und die Zahlung auf Anforderung nachzuweisen. 3 Wird die Gebühr nicht rechtzeitig gezahlt oder nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung nachgewiesen, gilt der Antrag auf Zulassung zur Prüfung als zurückgenommen.

(2) 1 Wird die Zulassung zur Prüfung zurückgenommen, wird die Prüfungsgebühr vollständig erstattet. 2 Gleiches gilt bei einem Rücktritt nach § 38 Absatz 2, der spätestens zwei Monate vor dem Monatsersten des Prüfungstermins erfolgt. 3 Bei einem späteren Rücktritt oder bei einem Ausschluss von der Prüfung, der vor dem Ende der Bearbeitungszeit für die letzte Klausur erfolgt, wird die Hälfte der Prüfungsgebühr erstattet. 4 In anderen Fällen erfolgt keine Erstattung.

(3) Ein Prüfling, der aufgrund einer Verhinderung in drei oder mehr Klausuren zu einem neuen Prüfungstermin geladen wird, muss keine erneute Prüfungsgebühr zahlen.



§ 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt


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(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.



(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt kann die Zulassung zur Prüfung zurücknehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, die der Zulassung zur Prüfung entgegengestanden haben.

(2) 1 Prüflinge können bis zur Ladung zur schriftlichen Prüfung von der Prüfung zurücktreten. 2 Der Rücktritt ist schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt zu erklären.



§ 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer


(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1 Zur Anwesenheit bei der Prüfung berechtigt sind

1. die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Amts,

2. die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Gerichts,

3. die Präsidentin oder der Präsident der Patentanwaltskammer oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied der Kammer und

4. die Mitglieder der Prüfungskommission.

2 Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen.

(3) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt kann auf Antrag zum Zuhören bei der mündlichen Prüfung Personen zulassen, die

1. sich im dritten Ausbildungsabschnitt befinden,

2. die Ausbildung nach § 7 der Patentanwaltsordnung bereits beendet und einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt haben,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 158 der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder



3. einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung nach § 10a der Patentanwaltsordnung gestellt haben oder

4. einen Antrag nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland gestellt haben.

2 Das Anwesenheitsrecht erstreckt sich nicht auf die Beratungen. 3 An der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse darf teilgenommen werden, wenn der Prüfling nicht widerspricht.

(4) Ein Zuhören bei mündlichen Prüfungen, die im eigenen Prüfungstermin stattfinden, ist nicht möglich.



§ 54 Erste Wiederholungsprüfung


(1) 1 Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 wiederholen. 2 Der Zulassungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen bestimmten Prüfungstermin beziehen. 3 Über den Antrag hat das Deutsche Patent- und Markenamt durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden.

(2) 1 Hat ein Prüfling in jeder Klausur zumindest die Endbewertung 'ausreichend (4,00 Punkte)' erzielt, so kann der Prüfungsausschuss die Wiederholung auf die mündliche Prüfung beschränken. 2 Diese Beschränkung gilt nur, wenn die mündliche Prüfung innerhalb von 13 Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung abgelegt wird.

(3) 1 Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem oder mehreren Ausbildungsabschnitten durchgeführt hat. 2 Die weitere Ausbildung kann ganz oder teilweise in zeitlicher oder inhaltlicher Hinsicht erlassen werden. 3 Über den Umfang und die Art der weiteren Ausbildung hat der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüflings zu entscheiden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei Prüflingen nach § 158 der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.



(4) Bei Prüflingen nach § 10a der Patentanwaltsordnung tritt an die Stelle der weiteren Ausbildung nach Absatz 3 eine weitere praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.

(5) Für die Wiederholungsprüfung gelten im Übrigen die §§ 37 bis 53 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des Absatzes 2 die Prüfungsgebühr auf die Hälfte ermäßigt.



§ 57 Darlehensanspruch


vorherige Änderung

(1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 158 der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.



(1) 1 Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. 2 Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.