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Synopse aller Änderungen der PatAnwAPrV am 01.08.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 7 der PatAnwVVEVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der PatAnwAPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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PatAnwAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | PatAnwAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Teil 1 Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Abschnitt 1 Zulassung zur Ausbildung § 1 Voraussetzungen für die Zulassung § 2 Zulassungsantrag § 3 Entscheidung über die Zulassung § 4 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 5 Freiwilliges Ausscheiden Abschnitt 2 Ausbildung Unterabschnitt 1 Allgemeines § 6 Ausbildungsziel § 7 Ausbildungsabschnitte § 8 Ausbildung in Teilzeit § 9 Anrechnung früherer Ausbildungszeiten § 10 Beurteilungen § 11 Urlaub und Krankheit Unterabschnitt 2 Erster Ausbildungsabschnitt § 12 Ausbildungsbefugnis § 13 Pflichten der Ausbildenden § 14 Aufsicht über ausbildende Patentassessoren § 15 Verlust und Entziehung der Ausbildungsbefugnis § 16 Beginn und Ende der Ausbildung § 17 Wechsel der Ausbildenden § 18 Inhalt der Ausbildung § 19 Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen § 20 Ausbildung im Ausland § 21 Arbeitsgemeinschaften Unterabschnitt 3 Zweiter und dritter Ausbildungsabschnitt § 22 Zulassungsantrag § 23 Verschwiegenheitspflicht und Zugang zu Akten § 24 Anwesenheitspflicht § 25 Ausbildungsplan § 26 Lehr- und Informationsveranstaltungen § 27 Ausbildende und Lehrende § 28 Erreichen der Ausbildungsziele § 29 Verlängerung der Ausbildung § 30 Beendigung der Ausbildung § 31 Nebentätigkeiten Unterabschnitt 4 Studium § 32 Studium im allgemeinen Recht Teil 2 Prüfung nach § 8 der Patentanwaltsordnung § 33 Prüfungskommission § 34 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder der Prüfungskommission § 35 Prüfungstermine und Prüfungstage § 36 Zulassungsantrag § 37 Prüfungsgebühr § 38 Rücknahme der Zulassung und Rücktritt § 39 Bestandteile der Prüfung § 40 Gegenstände der Prüfung § 41 Hilfsmittel und Nachteilsausgleich § 42 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Zuhörer § 43 Säumnis und Verhinderung § 44 Ausschluss von der Prüfung § 45 Täuschungsversuch und Ordnungsverstoß § 46 Bewertung der Prüfungsleistungen § 47 Prüfungsausschuss § 48 Schriftliche Prüfung § 49 Bewertung der Klausuren § 50 Mündliche Prüfung § 51 Gesamtpunktzahl und Prüfungsgesamtnote § 52 Niederschrift und Bekanntgabe § 53 Mängel im Prüfungsverfahren § 54 Erste Wiederholungsprüfung § 55 Zweite Wiederholungsprüfung § 56 Aufbewahrungsfrist und Akteneinsicht Teil 3 Sicherung des Unterhalts § 57 Darlehensanspruch § 58 Entstehen, Ruhen und Erlöschen des Anspruchs § 59 Darlehenshöhe und Darlehensschuld § 60 Einkommensanrechnung § 61 Vermögensanrechnung § 62 Auskunftspflichten und Änderungen § 63 Zahlung und Feststellung § 64 Verfügungen über das Darlehen § 65 Rückforderungen § 66 Rückzahlung Teil 4 Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland *) Fußnote zu Teil 4 § 67 Prüfungstermine und Prüfungstage § 68 Antragsverfahren § 69 Prüfungsausschuss § 70 Prüfungsteile und Bewertungsmaßstab § 71 Bewertung der Klausuren § 72 Beratung, Niederschrift und Bekanntgabe § 73 Erste Wiederholung § 74 Zweite Wiederholung § 75 Geltung weiterer Vorschriften | |
(Text alte Fassung) Teil 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen | (Text neue Fassung) Teil 5 Übergangsbestimmungen |
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 | |
§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2 | § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 |
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 | |
§ 79 Übergangsbestimmungen zu Teil 4 § 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 79 (aufgehoben) § 80 (aufgehoben) |
Schlussformel | |
§ 33 Prüfungskommission | |
(1) Die Prüfungskommission beim Deutschen Patent- und Markenamt (§ 9 der Patentanwaltsordnung) besteht aus folgenden ehrenamtlich tätigen Mitgliedern: 1. einer oder einem Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, die oder der möglichst am Bundespatentgericht tätig sein soll, jedoch auch beim Deutschen Patent- und Markenamt tätig sein kann, 2. mindestens vier stellvertretenden Vorsitzenden mit Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes, 3. mindestens 20 Personen, die rechtskundige oder technische Mitglieder des Deutschen Patent- und Markenamts nach § 26 Absatz 2 des Patentgesetzes oder Richterin oder Richter am Bundespatentgericht sind, und 4. mindestens 60 gemäß § 12 zur Ausbildung befugten Patentanwälten oder Patentassessoren. (2) 1 Die Berufung der Mitglieder der Prüfungskommission und die Bestellung der Vorsitzenden nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 erfolgt durch das Deutsche Patent- und Markenamt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts und der Vorstand der Patentanwaltskammer sind berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt die Mitglieder und die Vorsitzenden vorzuschlagen. 3 Die oder der amtierende Vorsitzende der Prüfungskommission soll zu den Vorschlägen nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen gehört werden. 4 Jede Berufung und Bestellung setzt das Einverständnis der betroffenen Person voraus. | |
(3) 1 Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von drei Jahren. 2 Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. | (3) 1 Die Berufung in die Prüfungskommission erfolgt für eine Amtszeit von fünf Jahren. 2 Eine mehrmalige Berufung ist zulässig. 3 Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll nicht mehr berufen werden. |
(4) Die Amtszeit endet vorzeitig, wenn das Mitglied 1. auf seinen Antrag hin vom Deutschen Patent- und Markenamt abberufen wird, 2. aus dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausscheidet, es sei denn, dass es unmittelbar in das jeweils andere Organ eintritt, 3. eine Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor aufgibt, es sei denn, dass es eine andere Tätigkeit als Patentanwalt oder Patentassessor ausübt oder unmittelbar aufnimmt, oder 4. vom Deutschen Patent- und Markenamt aus wichtigem Grund gemäß § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abberufen wird. | |
(5) 1 Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2 Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds verlängern, höchstens jedoch bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres. | (5) 1 Eine Amtszeit, die nach Absatz 3 oder Absatz 4 Nummer 1 bis 3 während eines laufenden Prüfungsverfahrens endet, verlängert sich für die Zwecke dieses Verfahrens bis zu dessen Abschluss. 2 Bei einem Eintritt in den Ruhestand kann das Deutsche Patent- und Markenamt die Amtszeit mit dem Einverständnis des Mitglieds um bis zu zwei Jahre verlängern. |
(6) 1 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied zu berufen. 2 Hiervon kann abgesehen werden, wenn die verbleibende Amtszeit nicht mehr als acht Monate betragen hätte. (7) Die Absätze 3 bis 6 Satz 1 gelten für die Bestellung der Vorsitzenden sinngemäß. | |
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1 | |
(1) Bei der Jahresfrist nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 bleiben vor dem 1. Oktober 2017 liegende Zeiten unberücksichtigt. (2) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (3) 1 § 10 Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Beurteilungen im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. 2 In diesen Fällen gilt für die Beurteilungen § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. (4) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für Zeiten vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden. (5) Die Frist von vier Monaten nach § 22 Absatz 3 Nummer 1 gilt nicht für Bescheinigungen, die vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellt wurden. (6) Die Bestimmungen des § 28 Absatz 1 und 3 über das Erreichen des Ausbildungsziels im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt gelten nicht, wenn der jeweilige Ausbildungsabschnitt vor dem 1. Oktober 2017 begonnen hat. (7) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. | (1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Nummer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem 1. Oktober 2017 begonnen haben. (2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und § 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Besuch der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nachgewiesen werden. (3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und Designrecht können erst dann zum Gegenstand der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. |
§ 77 Übergangsbestimmungen zu Teil 2 | § 77 Übergangsvorschrift zu § 33 |
(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 Nummer 4 müssen bis zum 31. Dezember 2018 nur 40 Patentanwälte oder Patentassessoren berufen werden. (2) In den Fällen des § 36 Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2 ist eine Prüfung im Prüfungstermin Februar 2018 zu ermöglichen, wenn die Zulassungsanträge bis zum 30. November 2017 gestellt wurden. (3) Abweichend von § 37 Absatz 1 Satz 1 beträgt die Prüfungsgebühr für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, 260 Euro. (4) 1 § 34 Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie die §§ 39, 40, 43, 44, 46, 47 und 49 bis 52 sind auf Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 29, 31 Absatz 1, die §§ 32 bis 34 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 6, § 35 Absatz 1 bis 3 und 5, § 36 Absatz 1 bis 5 und die §§ 37 und 38 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. (5) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 gilt für Prüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, mit der Maßgabe, dass die Klausuren mit der Note 'ungenügend (7)' zu bewerten sind. (6) 1 Die §§ 54 und 55 sind auf Wiederholungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 39 und 40 Absatz 3 Satz 2 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fassung. |
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3 | |
1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | 1 Die Vorschriften über die Sicherung des Unterhalts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. 2 Für davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. |
§ 79 Übergangsbestimmungen zu Teil 4 | § 79 (aufgehoben) |
(1) 1 Die §§ 69 bis 72 sind auf Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gelten in diesen Fällen die §§ 44a, 44e Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und § 44f Absatz 1 bis 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. 3 Zudem gelten § 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, § 37 Absatz 2 und § 38 Absatz 6 und 7 Satz 1 und 3 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung entsprechend. 4 Die Verweisungen in § 75 Absatz 1 gelten für Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nur nach Maßgabe von § 77 Absatz 3 und 4. (2) 1 Die §§ 73, 74 und 75 Absatz 2 sind auf Wiederholungen von Eignungsprüfungen, die vor dem 1. Juni 2018 stattfinden, nicht anzuwenden. 2 Stattdessen gilt in diesen Fällen § 44g Satz 1, 2, 4 und 5 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der bis zum 30. September 2017 geltenden Fassung. | |
§ 80 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | § 80 (aufgehoben) |
1 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die zuletzt durch Artikel 213 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft. |
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