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Änderung § 8 Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei Auslandsinvestitionen der deutschen Wirtschaft vom 25.12.2008
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.12.2008 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 25.12.2008 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Anwendungsbereich | |
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1982 anzuwenden. (2) § 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) ist auf Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1982 erworben werden. (3) § 5 in Verbindung mit den §§ 1 und 3 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1981 beginnt; für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 1982 beginnen, sind § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie § 3 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. August 1969 (BGBl. I S. 1214) anzuwenden. (4) Rücklagen nach den §§ 1 und 3 können letztmalig für das Wirtschaftsjahr gebildet werden, das vor dem 1. Januar 1990 endet. | |
(Text alte Fassung) (5) § 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. | (Text neue Fassung) (5) § 2 ist letztmals auf Verluste des Veranlagungszeitraums 1989 anzuwenden. § 2 Abs. 1 Satz 3, 4 und Abs. 2 ist für Veranlagungszeiträume ab 2009 weiter anzuwenden. |
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