Die
Deponieverordnung vom
27. April 2009 (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 23 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anhang 3 die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.
- 2.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 18 werden folgende Nummern 19, 19a, 20 und 21 eingefügt:
- „19.
- Klärschlammverbrennungsanlage:
Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, 1044, 3754), in der jeweils geltenden Fassung, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung verbrannt wird;
- 19a.
- Anlage zur thermischen Vorbehandlung des Klärschlamms:
Feuerungsanlage nach § 2 Absatz 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm durch Verfahren wie Vergasung, Teilverbrennung und thermische Behandlungsverfahren mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors oder eine Kombination daraus behandelt wird;
- 20.
- Klärschlammmitverbrennungsanlage:
Feuerungsanlage oder Großfeuerungsanlage nach § 2 Absatz 2 oder 3 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen, in der Klärschlamm zum Zweck der Vorbehandlung mitverbrannt wird;
- 21.
- Kohlenstoffhaltiger Rückstand:
Kohlenstoff- und phosphorhaltiges Material nach thermischer Vorbehandlung des Klärschlamms in einer Anlage mit Vergasung, Teilverbrennung oder thermischer Behandlung mit indirekter Beheizung des Behandlungsreaktors, auch bei Kombination dieser Vorbehandlungen;".
- b)
- Die bisherigen Nummern 19 bis 33 werden die Nummern 22 bis 36.
- 3.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 2 Nummer 23" durch die Angabe „§ 2 Nummer 26" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlammmonoverbrennung" durch die Wörter „Bei Aschen aus der Klärschlammverbrennung und aus der Klärschlammmitverbrennung sowie bei kohlenstoffhaltigen Rückständen aus der Vorbehandlung von Klärschlamm durch vergleichbare thermische Verfahren" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird gestrichen.
- 4.
- In Anhang 3 wird in der Überschrift die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 20 bis 23, 33," durch die Angabe „§ 2 Nummer 5 bis 9, 23 bis 26, 36," ersetzt.
Artikel 1 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2036, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung und der Deponieverordnung
V. v. 30.06.2020 BGBl. I S. 1533