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Artikel 6 - Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärVNOV k.a.Abk.)
Artikel 6 Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
Die Klärschlammverordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die Angabe „100.000 Einwohnerwerten" durch die Angabe „50.000 Einwohnerwerten" ersetzt.
In § 3 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 und § 15 Absatz 1a und 3 wird jeweils die Angabe „100.000 Einwohnerwerten" durch die Angabe „50.000 Einwohnerwerten" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 6 Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 AbfKlärVNOV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AbfKlärVNOV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 8 AbfKlärVNOV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2029 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2032 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 137 11. ZustAnpV Änderung der Klärschlammverordnung
... Satz 4 der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Umwelt, Naturschutz, Bau und ...
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