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Artikel 7 - Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung (AbfKlärVNOV k.a.Abk.)

Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Klärschlammverordnung in der vom 1. Januar 2033 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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