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§ 8 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)
V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 8 Inkrafttreten
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Oktober 2017.
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Zitierungen von § 8 KassenSichV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KassenSichV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 KassenSichV Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler (vom 01.01.2024)
... Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem 1. mindestens drei voneinander unabhängige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... Die umsatzsteuerlichen Anforderungen an eine Rechnung bleiben unberührt. § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf ... für Wegstreckenzähler Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzuwenden, an dem 1. mindestens drei voneinander unabhängige ...
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