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Änderung § 1 KassenSichV vom 10.08.2021

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 KassenSichV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung
§ 1 KassenSichV n.F. (neue Fassung)
in der am 10.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme


(Text alte Fassung)

1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.

(Text neue Fassung)

1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten

1. Fahrscheinautomaten und
Fahrscheindrucker,

2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge,

3.
elektronische Buchhaltungsprogramme,

4.
Waren- und Dienstleistungsautomaten,

5.
Taxameter und Wegstreckenzähler,

6. Geldautomaten
sowie

7.
Geld- und Warenspielgeräte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)