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Änderung § 1 KassenSichV vom 10.08.2021
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§ 1 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 1 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme | |
(Text alte Fassung) 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu. | (Text neue Fassung) 1 Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. 2 Nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme gelten 1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, 2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Parkraumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, 3. elektronische Buchhaltungsprogramme, 4. Waren- und Dienstleistungsautomaten, 5. Taxameter und Wegstreckenzähler, 6. Geldautomaten sowie 7. Geld- und Warenspielgeräte. |
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