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Änderung § 7 KassenSichV vom 10.08.2021
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§ 7 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.08.2021 geltenden Fassung | § 7 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 10.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zertifizierung | |
(1) 1 Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Prüfung und Bewertung kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert sind. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antragsteller. 2 Die BSI-Kostenverordnung vom 3. März 2005 (BGBl. I S. 519), die durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) aufgehoben wird, in der jeweils geltenden Fassung ist bis zu ihrem Außerkrafttreten anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antragsteller. 2 Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
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