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Änderung § 2 KassenSichV vom 01.01.2024
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§ 2 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 2 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen | |
1 Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2 Die Transaktion hat zu enthalten: 1. den Zeitpunkt des Vorgangbeginns, 2. eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer, 3. die Art des Vorgangs, 4. die Daten des Vorgangs, | |
(Text alte Fassung) 5. die Zahlungsart, | (Text neue Fassung) 5. die Zahlungsarten, |
6. den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs, 7. einen Prüfwert sowie | |
8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. | 8. die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. |
3 Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4 Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. |
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