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Änderung § 9 KassenSichV vom 01.01.2024
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§ 9 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 9 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
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(Text alte Fassung) § 9 (neu) | (Text neue Fassung)§ 9 Übergangsregelung für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik |
(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar 2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist § 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. (2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021 eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahrzeug eingebaut wird. (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt, ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats mitzuteilen. |
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