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Änderung § 11 KassenSichV vom 01.01.2024
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§ 7 KassenSichV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung | § 11 KassenSichV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295 |
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(Text alte Fassung)§ 7 Zertifizierung | (Text neue Fassung)§ 11 Zertifizierung |
(Textabschnitt unverändert) (1) 1 Für die Zertifizierung technischer Sicherheitseinrichtungen gelten § 9 des BSI-Gesetzes sowie die BSI-Zertifizierungs- und -Anerkennungsverordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2231) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Die Prüfung und Bewertung kann auch durch vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik anerkannte sachverständige Stellen erfolgen, die zugleich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung akkreditiert sind. (2) 1 Die Kosten einer Zertifizierung trägt der Antragsteller. 2 Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils geltenden Fassung ist anzuwenden. |
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