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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben
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§ 2 - Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung (EStSchlEV)
V. v. 27.09.2017 BGBl. I S. 3517 (Nr. 66)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-9-10 Gemeindefinanzen
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Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2020; FNA: 605-1-9-10 Gemeindefinanzen
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§ 2
1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend. 2Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. 3In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde. 4Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. 5Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
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