§ 4
1In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. 2Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. 3Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.
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