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Änderung Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 14.05.2024
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 14.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Evaluierung | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
Die Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemediengesetzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten. |
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