Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes vom 14.05.2024

Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des 3. TMGÄndG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2024 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 36 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 2 Evaluierung


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesregierung wird zwei Jahre nach Inkrafttreten evaluieren, ob das Ziel dieses Gesetzes erreicht wurde und dabei insbesondere untersuchen, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen in § 7 Absatz 4 des Telemediengesetzes ein wirksames Instrument darstellt zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber. Über das Ergebnis wird sie dem Bundestag Bericht erstatten.