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Änderung § 3 ERechV vom 27.11.2020
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§ 3 ERechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung | § 3 ERechV n.F. (neue Fassung) in der am 27.11.2020 geltenden Fassung durch § 11 V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. 2 Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. *) | (Text neue Fassung) (1) 1 Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. 2 Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. |
(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen. (3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen, 1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden, 2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder 3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. | |
--- *) Anm. d. Red.: Absatz 1 tritt gemäß § 11 Abs. 3 am 27. November 2020 in Kraft. | |
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