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Änderung § 3 ERechV vom 27.11.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 ERechV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.11.2020 geltenden Fassung
§ 3 ERechV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.11.2020 geltenden Fassung
durch § 11 V. v. 13.10.2017 BGBl. I S. 3555
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verbindlichkeit der elektronischen Form


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. 2 Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen. *)

(Text neue Fassung)

(1) 1 Rechnungssteller müssen Rechnungen gegenüber Rechnungsempfängern in elektronischer Form ausstellen und übermitteln. 2 Sie können sich hierbei der Dienstleistung von Rechnungssendern bedienen.

(2) Rechnungsempfänger müssen die nach Absatz 1 ausgestellten und übermittelten Rechnungen unter Nutzung eines Verwaltungsportals nach § 4 Absatz 3 elektronisch empfangen.

(3) Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung nach Absatz 1 gilt nicht für Rechnungen,

1. die nach Erfüllung eines Direktauftrags bis zu einem Betrag von 1.000 Euro gestellt werden,

2. die den Ausnahmeregelungen nach § 8 oder § 9 unterfallen oder

3. die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind.

vorherige Änderung


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*) Anm. d. Red.: Absatz 1 tritt gemäß § 11 Abs. 3 am 27. November 2020 in Kraft.