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Synopse aller Änderungen der ERechV am 27.06.2020
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 76 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ERechV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ERechV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | ERechV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 76 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anforderungen an das Rechnungsdatenmodell und an die Übermittlung | |
(1) 1 Für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender grundsätzlich den Datenaustauschstandard XRechnung vom 29. September 2017 (BAnz AT 10.10.2017 B1) in der jeweils aktuellen Fassung zu verwenden. 2 Es kann auch ein anderer Datenaustauschstandard verwendet werden, wenn er den Anforderungen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entspricht. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 Bei jeder Änderung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard XRechnung anzuwenden ist. | (Text neue Fassung) (2) 1 Änderungen des Datenaustauschstandards XRechnung werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. 2 Bei jeder Änderung/Bekanntmachung ist das Herausgabedatum der Änderung/Bekanntmachung anzugeben und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard XRechnung anzuwenden ist. |
(3) 1 Für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen haben Rechnungssteller und Rechnungssender ein Verwaltungsportal des Bundes im Sinne von § 2 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes zu nutzen. 2 Voraussetzung für die Übermittlung einer elektronischen Rechnung ist, dass der Rechnungssteller oder Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Sinne von § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes registriert. 3 Elektronische Rechnungen, die über das Verwaltungsportal übermittelt werden, sind automationsunterstützt auf ihre formale Fehlerlosigkeit zu prüfen. 4 Sobald die ordnungsgemäße Übermittlung einer elektronischen Rechnung festgestellt ist, ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender automationsunterstützt davon zu benachrichtigen. 5 Eine formal fehlerhafte elektronische Rechnung ist automationsunterstützt abzulehnen. 6 In diesem Fall ist der Rechnungssteller oder der Rechnungssender über die Ablehnung zu informieren. (4) 1 Erhält ein Rechnungsempfänger eine elektronische Rechnung, die keinem Nutzerkonto zugeordnet werden kann, so hat der Rechnungsempfänger die elektronische Rechnung abzulehnen. 2 In diesem Fall erhalten die Rechnungssteller oder die Rechnungssender keine Information über die Ablehnung. (5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 gelten nicht für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen, die in Verfahren der Organleihe nach § 159 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszustellen sind. | |
§ 10 Prüfung | |
1 Das Bundesministerium des Innern prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten. | 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat prüft die Anwendung dieser Rechtsverordnung und deren Auswirkung auf die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen des Geltungsbereichs spätestens bis zum 31. Dezember 2022. 2 Die Prüfung nach Satz 1 soll die Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten angemessen berücksichtigen. 3 Über das Ergebnis der Prüfung ist der Bundesregierung Bericht zu erstatten. |
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