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Artikel 1 - Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (ImmoVermZulG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2018 GewO § 34c, § 57, § 61a, § 70a, § 71b, § 144, § 161 (neu), mWv. 24. Oktober 2017 § 11a, § 34c
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 24.10.2017
- 2.
- In § 11a Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „§ 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" durch die Wörter „§ 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 3.
- § 34c wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung". - b)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „durchführen" durch das Wort „durchführen," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)".
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird nach den Wörtern „rechtskräftig verurteilt worden ist," das Wort „oder" gestrichen.
- bb)
- In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- cc)
- Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
- der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann."
- d)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:„(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen."
abweichendes Inkrafttreten am 24.10.2017
- e)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen- 1.
- über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
- a)
- ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
- b)
- die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
- c)
- nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
- d)
- der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
- e)
- dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
- f)
- Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
- 2.
- zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
- 3.
- über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
- a)
- der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
- b)
- der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
- c)
- der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- In § 57 Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer," das Wort „Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.
- 5.
- In § 61a Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Baubetreuer," das Wort „Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.
- 6.
- In § 70a Absatz 2 wird nach dem Wort „Baubetreuer," das Wort „Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.
- 7.
- In § 71b Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Baubetreuer," das Wort „Wohnimmobilienverwalter," eingefügt.
- 8.
- § 144 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Buchstabe i wird folgender Buchstabe j eingefügt:
- „j)
- nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Wohnimmobilien verwaltet,".
- bb)
- Die bisherigen Buchstaben j bis n werden die Buchstaben k bis o.
- b)
- In Absatz 4 werden die Wörter „Buchstabe l und m" durch die Wörter „Buchstabe m und n" ersetzt und werden die Wörter „Buchstabe a bis k und n" durch die Wörter „Buchstabe a bis l und o" ersetzt.
- 9.
- Folgender § 161 wird angefügt:
„§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Gewerbetreibende, die vor dem 1. August 2018 Wohnimmobilien verwaltet haben und diese Tätigkeit nach dem 1. August 2018 weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum 1. März 2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu beantragen."
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 ImmoVermZulG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ImmoVermZulG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 2 ImmoVermZulG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 2 und 3 Buchstabe e tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz ...
Zitat in folgenden Normen
Vierte Verordnung zur Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
V. v. 09.05.2018 BGBl. I S. 550
Eingangsformel 4. MaBVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562 ) geändert worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Akkreditierungsstellengesetzes und der Gewerbeordnung
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2354
Artikel 2 AkkStelleGuaÄndG Änderung der Gewerbeordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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