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Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb (1. FKrFBAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Die Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der laufenden Nummer 9.1 wird in Spalte 3 Buchstabe d wie folgt gefasst:
- „d)
- betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigen".
- 2.
- In der laufenden Nummer 13.2 wird in Spalte 3 Buchstabe b wie folgt gefasst:
- „b)
- An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen".
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