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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien (AVMedKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1030
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-261 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Kaufmann für audiovisuelle Medien/Kauffrau für audiovisuelle Medien wird staatlich anerkannt.

 
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