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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien (AVMedKfAusbV k.a.Abk.)
§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- der Ausbildungsbetrieb:
- 1.1
-
- 1.2
-
- 1.3
-
- 1.4
-
- 1.5
-
- 2.
- Produktion und Dienstleistungen:
- 2.1
-
- 2.2
-
- 2.3
-
- 3.
- Marketing und Vertrieb:
- 3.1
-
- 3.2
-
- 3.3
-
- 3.4
-
- 4.
- kaufmännische Steuerung und Kontrolle:
- 4.1
-
- 4.2
-
- 4.3
-
- 4.4
-
- 5.
- Kommunikation und Kooperation:
- 5.1
-
- 5.2
-
- 5.3
-
- 5.4
-
Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AVMedKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AVMedKfAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AVMedKfAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach den in den Anlagen I und II enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen ...
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