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Anlage II - Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien (AVMedKfAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 1030
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-261 Berufliche Bildung

Anlage II (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien - Zeitliche Gliederung -


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

BGBl. I 1998, S. 1036 - 1037

1.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,

1.2


Berufsbildung,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis e,

1.4


Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

1.5


Umweltschutz

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

2.1


Planung, Lernziel a,

5.1


Team- und Projektarbeit, Lernziel a,

zu vermitteln.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

4.1


Rechnungswesen

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildposition

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis c,

zu vermitteln.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.2


Durchführung, Lernziele a und b,

5.3


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition

2.1


Planung, Lernziel a,

fortzuführen.

2.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziele f bis h,

2.1


Planung, Lernziel b,

2.2


Durchführung, Lernziel c,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

5.1


Team- und Projektarbeit, Lernziele b bis f,

5.2


Kommunikation, Lernziele a bis c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.1


Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes, Lernziel c,

1.3


Personalwirtschaft, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Lernziel d,

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Repertoire- und Rechtebeschaffung,

4.4


Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel a,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

5.3


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele b und c,

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele a bis d,

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel d,

zu vermitteln.

3.
Ausbildungsjahr

(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

3.
Marketing und Vertrieb,

5.3


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziel c,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

1.5


Umweltschutz,

5.3


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und d,

fortzuführen.

(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Planung, Lernziel c,

2.2


Durchführung, Lernziele d bis h,

4.4


Honorar- und Lizenzabrechnung, Lernziel b,

in Verbindung mit den Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionen

5.1


Team- und Projektarbeit, Lernziele g und h,

5.2


Kommunikation, Lernziel d,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.3


Repertoire- und Rechtebeschaffung,

5.3


Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben

fortzuführen.

(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

4.2


Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Lernziele e und f,

4.3


Investitions- und Finanzierungsrechnung,

zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen

2.1


Planung, Lernziel a,

2.2


Durchführung, Lernziele a und b,

5.4


Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel a,

fortzuführen.



 

Zitierungen von Anlage II Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für audiovisuelle Medien/zur Kauffrau für audiovisuelle Medien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II AVMedKfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AVMedKfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AVMedKfAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen I und II für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im ...