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Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (1. KlaCembAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1 Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2017 KlaCembAusbV § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 30, § 31, Anlage
Die Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen
Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau
§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau
§ 20 Ziel und Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
§ 22 Prüfungsbereiche
§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin". - 2.
- § 6 wird aufgehoben.
- 3.
- § 7 wird § 6 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden."
- 4.
- Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8.
- 5.
- § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten."
- 6.
- § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
- Arbeitsschritte festzulegen,
- 2.
- Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
- 3.
- Messungen durchzuführen,
- 4.
- Temperatur zu legen,
- 5.
- nach Oktaven zu stimmen,
- 6.
- chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,
- 7.
- Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und
- 8.
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen."
- b)
- Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten."
- 7.
- Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13.
- 8.
- § 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."
- 9.
- Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22.
- 10.
- § 24 wird § 23 und wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."
- 11.
- Die §§ 25 bis 31 werden die §§ 24 bis 30.
- 12.
- In der Anlage Abschnitt A laufende Nummer 5 wird in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt gefasst:
- „c)
- Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen
oder
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen".
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung in der vom 28. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2017.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
In Vertretung Rainer Baake
In Vertretung Rainer Baake
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12853/index.htm