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Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung (1. KlaCembAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.10.2017 BGBl. I S. 3602 (Nr. 70); Geltung ab 28.10.2017
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Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:


Artikel 1 Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung



Die Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Ausbildungsplan

Abschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

§ 7 Inhalt

§ 8 Prüfungsbereiche

§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen

§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen

Abschnitt 3 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau

§ 11 Ziel und Zeitpunkt

§ 12 Inhalt

§ 13 Prüfungsbereiche

§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

Abschnitt 4 Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau

§ 20 Ziel und Zeitpunkt

§ 21 Inhalt

§ 22 Prüfungsbereiche

§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag

§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen

§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren

§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren

§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

Abschnitt 5 Schlussvorschriften

§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin".

2.
§ 6 wird aufgehoben.

3.
§ 7 wird § 6 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden."

4.
Die §§ 8 und 9 werden die §§ 7 und 8.

5.
§ 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten."

6.
§ 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte festzulegen,

2.
Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,

3.
Messungen durchzuführen,

4.
Temperatur zu legen,

5.
nach Oktaven zu stimmen,

6.
chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,

7.
Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

8.
Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen."

b)
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Bearbeitungszeit für die schriftlich zu bearbeitenden Prüfungsaufgaben beträgt 120 Minuten."

7.
Die §§ 12 bis 14 werden die §§ 11 bis 13.

8.
§ 15 wird § 14 und Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."

9.
Die §§ 16 bis 23 werden die §§ 15 bis 22.

10.
§ 24 wird § 23 und wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind die Tätigkeiten des Planens und des Ausführens von Arbeiten zur Fertigstellung eines Kielinstrumentes zugrunde zu legen."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten."

11.
Die §§ 25 bis 31 werden die §§ 24 bis 30.

12.
In der Anlage Abschnitt A laufende Nummer 5 wird in Spalte 3 Buchstabe c wie folgt gefasst:

„c)
Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und chorrein stimmen

oder

Temperatur legen, nach Oktaven stimmen und Register stimmen".


Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann den Wortlaut der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung in der vom 28. Oktober 2017 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2017.


Schlussformel



Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Rainer Baake