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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (AnwDienstlG k.a.Abk.)

G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 09.11.2017, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. November 2017 StPO § 53, § 53a, § 97, § 160a

Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 53a das Wort „Berufshelfer" durch die Wörter „mitwirkenden Personen" ersetzt.

2.
In § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „sonstige Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" durch das Wort „Kammerrechtsbeistände" ersetzt.

3.
§ 53a wird wie folgt gefasst:

§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen

(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen

1.
eines Vertragsverhältnisses,

2.
einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder

3.
einer sonstigen Hilfstätigkeit

an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.

(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen."

4.
§ 97 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „die Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten" durch die Wörter „die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken," ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „ihren Hilfspersonen (§ 53a)" durch die Wörter „den an ihrer Berufstätigkeit nach § 53a Absatz 1 Satz 1 mitwirkenden Personen" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Hilfspersonen (§ 53a) der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 genannten Personen" durch die Wörter „Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Personen mitwirken," ersetzt.

5.
§ 160a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rechtsanwalt" das Komma und die Wörter „eine nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Person" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 4 werden nach dem Wort „Rechtsanwälte" das Komma und die Wörter „nach § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 AnwDienstlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnwDienstlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Anwesenheit in der Verhandlung
G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2571
Artikel 1 StPOuaÄndG Änderung der Strafprozessordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 32a Absatz 4 ...