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Artikel 7 - Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen (AnwDienstlG k.a.Abk.)
G. v. 30.10.2017 BGBl. I S. 3618 (Nr. 71); zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 13 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
Geltung ab 09.11.2017, abweichend siehe Artikel 11
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Geltung ab 09.11.2017, abweichend siehe Artikel 11
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Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe „39b" ein Komma und die Angabe „39c" eingefügt.
- 2.
- In § 27 wird das Wort „Berufsqualifikationsgesetzes" durch das Wort „Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- In § 29 werden die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5" durch die Wörter „§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 AnwDienstlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AnwDienstlG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3320
Artikel 5 InkaRÄndG Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
... Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 15 wird ...
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