§ 1 - Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen des Staatlichen Berufskollegs Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (RheinbAusbGlV k.a.Abk.)

V. v. 26.10.2017 BGBl. I S. 3625 (Nr. 71)
Geltung ab 09.11.2017 bis 01.10.2026; FNA: 806-22-8-11 Berufliche Bildung
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§ 1 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen



Die vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2026 vom Staatlichen Berufskolleg Glas-Keramik-Gestaltung des Landes Nordrhein-Westfalen in Rheinbach erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlussprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Auflistung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses
des Staatlichen Berufskollegs
Glas-Keramik-Gestaltung des Landes
Nordrhein-Westfalen in Rheinbach
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlussprüfung als Glaser/Glaserin
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Glaser/Glaserin im Gewerbe der
Anlage A Nummer 39 der
Handwerksordnung „Glaser"
Fachrichtung Verglasung und Glasbau
Abschlussprüfung als Glasveredler/
Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
Glasveredler/Glasveredlerin
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung
und
Glasveredler/Glasveredlerin im Ge-
werbe der Anlage B Abschnitt 1 Num-
mer 34 der Handwerksordnung „Glas-
veredler"
Fachrichtungen:
- Kanten- und Flächenveredelung
- Schliff und Gravur
- Glasmalerei und Kunstverglasung




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