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Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Berichtigung ändert mWv. 24. August 2017 ÜbwRÄndG Artikel 1, Artikel 3, Artikel 4, StGB § 129, StPO § 100d, § 374, GVG § 78b
Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:
- „2.
- In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „100c" durch die Angabe „100b" ersetzt."
- 2.
- Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:
- a)
- In Nummer 11 ist § 100d Absatz 4 Satz 6 wie folgt zu fassen:
„Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend." - b)
- Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:
- „35.
- In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „eine" die Wörter „Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine" eingefügt."
- 3.
- In Artikel 4 Nummer 3 ist die Angabe „§ 454b Absatz 3" durch die Angabe „§ 454b Absatz 4" zu ersetzen.
Schlussformel
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag Oliver Sabel
Im Auftrag Oliver Sabel
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