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Berichtigung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens (ÜbwRÄndGBer k.a.Abk.)

B. v. 01.11.2017 BGBl. I S. 3630 (Nr. 71); Geltung ab 24.08.2017

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 24. August 2017 ÜbwRÄndG Artikel 1, Artikel 3, Artikel 4, StGB § 129, StPO § 100d, § 374, GVG § 78b

Das Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu fassen:

„2.
In § 129 Absatz 5 Satz 3 wird jeweils die Angabe „100c" durch die Angabe „100b" ersetzt."

2.
Artikel 3 ist wie folgt zu ändern:

a)
In Nummer 11 ist § 100d Absatz 4 Satz 6 wie folgt zu fassen:

„Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend."

b)
Nummer 35 ist wie folgt zu fassen:

„35.
In § 374 Absatz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „eine" die Wörter „Nötigung (§ 240 Absatz 1 bis 3 des Strafgesetzbuches) oder eine" eingefügt."

3.
In Artikel 4 Nummer 3 ist die Angabe „§ 454b Absatz 3" durch die Angabe „§ 454b Absatz 4" zu ersetzen.


Schlussformel



Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Im Auftrag Oliver Sabel