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Dritte Verordnung zur Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (3. WpAIVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 02.11.2017 BGBl. I S. 3727 (Nr. 72); Geltung ab 03.01.2018
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Eingangsformel



Auf Grund

-
des § 2b Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst worden ist,

-
des § 2c Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) eingefügt worden ist,

-
des § 10 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

-
des § 15 Absatz 4 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 24 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,

-
des § 21 Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

-
des § 24 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst worden ist,

-
des § 25 Absatz 5 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 24 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

-
des § 25a Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

-
des § 26 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist,

-
des § 27a Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) eingefügt worden ist, und

-
des § 30e Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen und

auf Grund

-
des § 37v Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe d des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist,

-
des § 37w Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe c des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist, und

-
des § 37x Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) neu gefasst worden ist,

verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


Artikel 1



Die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz (Wertpapierhandelsanzeigeverordnung - WpAV)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung ist anzuwenden auf:

1.
die Wahl des Herkunftsstaates nach § 4 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Veröffentlichung des Herkunftsstaates nach § 5 des Wertpapierhandelsgesetzes,

2.
die Anzeige von Verdachtsfällen nach § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes,

3.
die Übermittlung der Vorabmitteilung über die Veröffentlichung von Insiderinformationen nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes,

4.
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form einer Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist,

5.
die Bedingungen, die ein Emittent oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 erfüllen muss, um die Offenlegung von Insiderinformationen aufzuschieben,

6.
die Art und Weise der Übermittlung sowie den Mindestinhalt einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

7.
die Sprache einer Meldung nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

8.
den Inhalt, die Art, den Umfang und die Form einer zusätzlichen Veröffentlichung der Informationen nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 durch die Bundesanstalt gemäß Artikel 19 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014,

9.
die Mitteilung über die Veröffentlichung von Eigengeschäften von Führungskräften nach § 26 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes,

10.
die Veröffentlichung und Mitteilung bei Veränderungen des Stimmrechtsanteils nach Abschnitt 6 des Wertpapierhandelsgesetzes,

11.
die Veröffentlichung und Mitteilung zusätzlicher Angaben nach § 50 des Wertpapierhandelsgesetzes und

12.
die Veröffentlichung und Speicherung von Finanzberichten nach Abschnitt 16 Unterabschnitt 2 des Wertpapierhandelsgesetzes."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Buchstabe a wird die Angabe „§ 10 Abs. 1" durch die Angabe „§ 23 Absatz 1" ersetzt.

bbb)
Die Buchstaben a und b werden aufgehoben.

ccc)
Buchstabe c wird Buchstabe a.

ddd)
Buchstabe d wird Buchstabe b und vor dem Wort „Datum" wird das Wort „Ort," eingefügt.

eee)
Die Buchstaben e bis g werden die Buchstaben c bis e.

fff)
Buchstabe h wird aufgehoben.

cc)
In Nummer 3 werden die Wörter „nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) geändert worden ist," ersetzt.

dd)
In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 14 oder § 20a des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „nach den Artikeln 12, 13 oder 14 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012" ersetzt.

4.
Die Überschrift zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

„Abschnitt 3 Veröffentlichung von Informationen und Mitteilung über die Veröffentlichung".

5.
Dem § 3a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend

1.
für eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 der Kommission vom 29. Juni 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards hinsichtlich der technischen Mittel für die angemessene Bekanntgabe von Insiderinformationen und für den Aufschub der Bekanntgabe von Insiderinformationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 30.6.2016, S. 47) und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/522 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine Ausnahme für bestimmte öffentliche Stellen und Zentralbanken von Drittstaaten, die Indikatoren für Marktmanipulation, die Schwellenwerte für die Offenlegung, die zuständige Behörde, der ein Aufschub zu melden ist, die Erlaubnis zum Handel während eines geschlossenen Zeitraums und die Arten meldepflichtiger Eigengeschäfte von Führungskräften (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 1) ergänzen, und

2.
für eine Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, soweit sie die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 ergänzen."

6.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Absatz 6 Nummer 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 13 Nummer 2" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 6" durch die Angabe „§ 2 Absatz 13" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7 Nr. 2" durch die Wörter „§ 2 Absatz 14 Nummer 2" ersetzt.

d)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 14" ersetzt.

e)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 2 Absatz 7" durch die Angabe „§ 2 Absatz 14" ersetzt.

f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Veröffentlichungen nach Artikel 17 Absatz 1, 2 und 6 bis 9 und für Meldungen nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 der MTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 15 des Wertpapierhandelsgesetzes, der OTF-Emittenten im Sinne des § 2 Absatz 16 des Wertpapierhandelsgesetzes und der Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate."

7.
Dem § 3c wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt nicht für Veröffentlichungen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014."

8.
Die Überschrift des Unterabschnitts 2 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 2 Veröffentlichung von Insiderinformationen und Mitteilung über die Veröffentlichung".

9.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ad-hoc-Meldung nach § 15 WpHG" durch die Wörter „Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

ccc)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Emittenten" die Wörter „oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt.

ddd)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Emittenten" die Wörter „oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt.

eee)
In Nummer 7 werden die Wörter „Börsen- oder Marktpreis" durch die Wörter „Kurs der Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt, nach den Wörtern „des Emittenten" werden die Wörter „oder Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt und nach den Wörtern „den Emittenten" werden die Wörter „oder Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 15 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „einer Insiderinformation nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ad-hoc-Aktualisierung nach § 15 WpHG" durch die Wörter „Aktualisierung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Die Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat zu enthalten:".

bb)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Ad-hoc-Berichtigung nach § 15 WpHG" durch die Wörter „Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

10.
Die §§ 5 und 5a werden aufgehoben.

11.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" und die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „wahrscheinlich erheblich beeinträchtigt" durch die Wörter „wahrscheinlich beeinträchtigt" und das Wort „ernsthaft" durch das Wort „erheblich" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden nach den Wörtern „gefährden würde" ein Komma und die Wörter „wenn der Emittent dafür gesorgt hat, dass die endgültige Entscheidung so schnell wie möglich getroffen wird" eingefügt.

12.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014

Die Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat in Ergänzung zu den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1055 folgende Angaben zu enthalten:

1.
alle Zeitpunkte, an denen der Fortbestand der Gründe überprüft wurde, sowie

2.
den Vor- und Familiennamen sowie die Geschäftsanschriften und Rufnummern aller Personen, die an der Entscheidung über die Befreiung beteiligt waren."

13.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 4" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Im Fall der Berichtigung einer Veröffentlichung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind nur in der Mitteilung an die Bundesanstalt nach § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zusätzlich die Gründe für die Veröffentlichung der zu berichtigenden Information darzulegen. § 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Zusätzlich hat im Fall des § 15 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Wertpapierhandelsgesetzes der Emittent" durch die Wörter „Im Fall der Offenlegung von Insiderinformationen nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 hat der Emittent" und wird die Angabe „§ 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 26 Absatz 1" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 werden die Wörter „mitgeteilt oder zugänglich gemacht" durch das Wort „offengelegt" ersetzt.

ccc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
im Fall einer nicht absichtlichen Offenlegung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Umstände der nicht absichtlichen Offenlegung."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 9 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 6 Absatz 15 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „nach den Absätzen 2 und 3" durch die Wörter „nach Absatz 3" ersetzt.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

14.
In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „kann auch die Geschäftsführung der organisierten Märkte im Sinn des § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „können auch die Geschäftsführungen der Handelsplätze im Sinne des § 26 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" und das Wort „erhält" durch das Wort „erhalten" ersetzt.

15.
Die Überschrift des Unterabschnitts 3 wird wie folgt gefasst:

„Unterabschnitt 3 Veröffentlichung von Eigengeschäften und Mitteilung über die Veröffentlichung".

16.
Die §§ 10 bis 12 werden aufgehoben.

17.
§ 13 wird § 10 und wie folgt gefasst:

§ 10 Art der Veröffentlichung

Bezüglich der Meldung und Veröffentlichung von Eigengeschäften wird auf das Formular im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2016/523 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Vorlage für die Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Eigengeschäfte von Führungskräften gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 88 vom 5.4.2016, S. 19) verwiesen. Die Bundesanstalt kann zusätzlich zur Veröffentlichung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 die Information auf ihrer Internetseite veröffentlichen."

18.
§ 13a wird § 11 und die Angabe „§ 15a Abs. 4 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 26 Absatz 2" ersetzt.

19.
Unterabschnitt 4 wird aufgehoben.

20.
§ 17 wird § 12 und wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 21 Absatz 1, 1a, § 25 Absatz 1 und § 25a Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 und 2, § 38 Absatz 1 und § 39 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" durch die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 26a" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Bundesanstalt kann die nach § 40 des Wertpapierhandelsgesetzes veröffentlichten Angaben verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Transparenz von wesentlichen Beteiligungen an Inlandsemittenten, deren Aktien an einem organisierten Markt zugelassen sind, zu fördern."

21.
§ 17a wird § 13 und die Angabe „§ 25" wird jeweils durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

22.
§ 18 wird § 14 und die Wörter „§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a, § 25 Abs. 1 Satz 1 und § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" werden durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 39 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" ersetzt.

23.
§ 19 wird § 15 und die Angabe „§ 26" wird durch die Angabe „§ 40" ersetzt.

24.
§ 20 wird § 16 und die Angabe „§ 26 Abs. 1" wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1" ersetzt.

25.
§ 21 wird § 17 und die Angabe „§ 26 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 2" ersetzt.

26.
§ 22 wird § 18 und wie folgt ändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 2, § 37w Abs. 1 Satz 2 und § 37x Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 2, § 115 Absatz 1 Satz 2 und § 116 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „§ 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2" durch die Wörter „§ 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2" und die Angabe „§ 37x" durch die Angabe „§ 116" ersetzt.

27.
§ 23 wird § 19 und die Wörter „§ 37v Abs. 1 Satz 3, § 37w Abs. 1 Satz 3 und § 37x Abs. 1 Satz 3" werden durch die Wörter „§ 114 Absatz 1 Satz 3, § 115 Absatz 1 Satz 3 und § 116 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

28.
§ 24 wird § 20, die Wörter „§ 37v Absatz 2 und § 37w Absatz 2" werden durch die Wörter „§ 114 Absatz 2 und § 115 Absatz 2" ersetzt und die Angabe „§ 37x" wird durch die Angabe „§ 116" ersetzt.

29.
§ 25 wird § 21 und die Angabe „§§ 2b und 2c" wird durch die Angabe „§§ 4 und 5" ersetzt.

30.
§ 26 wird § 22 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 30e Abs. 1" durch die Angabe „§ 50 Absatz 1" und die Angabe „Nr. 3" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 30e Abs.1" durch die Angabe „§ 50 Absatz 1" ersetzt.

31.
§ 27 wird § 23.

32.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird die Angabe „§ 17" durch die Angabe „§ 12" ersetzt.

b)
Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift wird die Angabe „(§§ 21, 22 WpHG)" durch die Angabe „(§§ 33, 34 WpHG)" ersetzt.

bb)
In den Spaltenüberschriften wird die Angabe „§ 21" jeweils durch die Angabe „§ 33" und die Angabe „§ 22" jeweils durch die Angabe „§ 34" ersetzt.

c)
In Nummer 7 Buchstabe b Ziffer 1 und 2 wird die Angabe „§ 25" jeweils durch die Angabe „§ 38" ersetzt.

d)
In Nummer 9 wird die Angabe „§ 22" jeweils durch die Angabe „§ 34" ersetzt.


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am 3. Januar 2018 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für besondere Aufgaben

Mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Bundesministers der Finanzen beauftragt

Peter Altmaier