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§ 7 - Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie (25. BImSchV)
neugefasst durch B. v. 30.07.2014 BGBl. I S. 1316; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Geltung ab 01.12.1996; FNA: 2129-8-25 Umweltschutz
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Geltung ab 01.12.1996; FNA: 2129-8-25 Umweltschutz
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber einer Anlage
- 1.
- entgegen § 3 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 einen dort genannten Emissionsgrenzwert überschreitet,
- 2.
- entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Massenverhältnis überschreitet oder
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 die dort genannten Emissionen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig überwacht.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 24. März 2017 BGBl. I S. 656 m.W.v. 5. April 2017
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Frühere Fassungen von § 7 25. BImSchV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 05.04.2017 | Artikel 4 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen vom 24.03.2017 BGBl. I S. 656 |
aktuell vorher | 02.05.2013 (04.08.2014) | Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie vom 30.07.2014 BGBl. I S. 1316 |
aktuell vorher | 02.05.2013 | Artikel 6 Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 02.05.2013 BGBl. I S. 1021 |
aktuell | vor 02.05.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 25. BImSchV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 25. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
25. BImSchV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.03.2017 BGBl. I S. 656
Artikel 4 RL2014/99/EU-UV Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
... § 7 Nummer 3 der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2014 (BGBl. I S. 1316) werden nach dem Wort ...
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen, zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin sowie zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 3754
Artikel 6 IndEmissRLUVuaÄndV Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie
... Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt." 6. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...
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