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Änderung § 6 25. BImSchV vom 02.05.2013

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§ 6 25. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
§ 6 25. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Andere oder weitergehende Anforderungen


(Text alte Fassung)

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ergeben, bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

Andere oder weitergehende Anforderungen, die sich insbesondere aus Pflichten nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft ergeben, bleiben unberührt.