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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 29.06.2009 aufgehoben
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§ 4 - Raumordnungsgesetz (ROG)
Artikel 2 G. v. 18.08.1997 BGBl. I S. 2081, 2102; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2986
Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2301-1 Raumordnung
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Geltung ab 01.01.1998; FNA: 2301-1 Raumordnung
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§ 4 Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Ziele der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei ihren raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Dies gilt auch bei
- 1.
- Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher Stellen,
- 2.
- Planfeststellungen und Genehmigungen mit der Rechtswirkung der Planfeststellung über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts.
(2) Die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nach Absatz 1 in der Abwägung oder bei der Ermessensausübung nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(3) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und Absatz 2 entsprechend, wenn
- 1.
- öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder
- 2.
- die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden.
(4) Bei Genehmigungen, Planfeststellungen und sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bleibt unberührt. Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.
(5) Weitergehende Bindungswirkungen der Erfordernisse der Raumordnung auf Grund von Fachgesetzen bleiben unberührt.
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Zitierungen von § 4 ROG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ROG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ROG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 ROG Bindungswirkungen bei besonderen Bundesmaßnahmen
... die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, 1. deren ... zu entscheiden ist, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 oder 3 nur, wenn a) die zuständige Stelle oder Person nach § 7 Abs. 5 ...
§ 7 ROG Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne
... und Maßnahmen von öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 enthalten, die zur Aufnahme in Raumordnungspläne geeignet und nach Maßgabe von ...
§ 9 ROG Regionalpläne
... sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet nach § 8 zu entwickeln; § 4 Abs. 1 bleibt unberührt. Die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von ...
§ 12 ROG Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen
... Planungen und Maßnahmen, die von den Bindungswirkungen der Ziele der Raumordnung nach § 4 Abs. 1 und 3 erfaßt werden, untersagt werden können: 1. ... erfolgen, wenn die Ziele der Raumordnung bei der Genehmigung der Maßnahme nach § 4 Abs. 4 und 5 rechtserheblich sind. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine ...
§ 14 ROG Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen
... ist vorzusehen, daß die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 3 ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander ...
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